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Erbauseinandersetzung: Eigene Anzeigepflicht bei Grunderwerb beachten

Steuerpflichtige sollten ihre eigene Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars beim Finanzamt melden. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Beurkundet ein Notar einen Vertrag über ein inländisches Grundstück, muss er den Vorgang innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Parallel dazu sind auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer verpflichtet, den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzuzeigen.

Frist versäumt

Im Streitfall ging es um eine Teilerbauseinandersetzung zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Zwar zeigte die Notarin die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist. Zudem erfolgte auch keine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister.

Grunderwerbsteuer trotz Rückabwicklung

Später machten die Beteiligten den Vertrag rückgängig und wollten erreichen, dass die bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt wird. Voraussetzung dafür wäre unter anderem eine rechtzeitige Anzeige gewesen.

Die Notarin beantragte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch ohne Erfolg. Dem schloss sich auch der BFH mit Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 22/23) an. Antragsberechtigt waren demnach nur die Geschwister als Steuerpflichtige. Die Notarin hingegen war am Grunderwerbsteuerverfahren selbst nicht beteiligt. 

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis sei es daher wichtig, so der BFH, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 12.02.2026

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