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BFH verneint Entschädigung bei ruhendem Verfahren wegen Musterklage

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit das Verfahren einvernehmlich bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ruhte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Das Finanzgericht setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet. Die Kläger fanden die Gesamtdauer unangemessen lang und wollten hierfür entschädigt werden. Das beim BFH anhängige Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert. Zudem hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Anspruch können nur unmittelbar Beteiligte haben

Mit Urteil vom 25.02.2026 (Az. X K 2/25) verneinte der BFH eine Entschädigung. Einen Anspruch darauf habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst aber nicht beteiligt gewesen.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei außerdem nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

Verfahrensführung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden

Die weitere Verfahrensführung des Finanzgerichts ab März 2024 hat der BFH nicht beanstandet. Dieses habe erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 02.06.2026

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